Wir sind gerne auch Ansprechpartnerinnen, wenn es um die Beratung vor einer einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) geht, die verpflichtend ist.

Vorrang für das Kindeswohl

Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen (z.B. hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) zu erzielen. Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder:

  • einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation
  • einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann)
  • das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham
  • Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte
  • Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren
  • Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern
  • Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten

Diese Beratung zielt darauf ab, dass Sie als Eltern erfahren, wie es Ihren Kindern in dieser Situation geht und was sie von Ihnen als Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen. Genau dafür gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung diese verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin im Ausmaß einer Stunde, den Sie als Eltern gemeinsam wahrnehmen sollten, bekommen Sie Informationen über typische Gefühlen, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglichen unterstützen können.

Nach erfolgter Beratung erhalten Sie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.